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              | Date: 2000-10-17 
 
 DE: ECHELON ward angezeigt-.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.- -.-. --.-
 
 Grüne EU-Abgeordnete erstattet Strafanzeige
 Ilka Schröder, Mitglied des Europäischen Parlaments,
 erstattete am heutigen Montag um 10.00 Uhr beim
 Generalbundesanwalt, bei der Staatsanwaltschaft Traunstein
 und bei der Staatsanwaltschaft Berlin Anzeige gegen
 Echelon. Die Anzeige erging gegen "unbekannte
 Tatverdächtige insbesondere aus den USA und
 Großbritannien sowie ggf. der deutschen Bundesregierung
 wegen Betrieb und Tolerierung des Spionagesystems
 ECHELON".
 
 Schröder beruft sich dabei auf Berichte von Duncan
 Campbell, Florian Rötzer und Antje Endell in der DUD. Den
 juristischen Hebel setzt sie beim Generalbundesanwalt bei
 seiner Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Verstöße
 gegen das Patent-, Gebrauchsmuster- und
 Halbleiterschutzgesetz an. Schröder vermutet in ihrer
 Strafanzeige, die Telepolis vorliegt, dass "diese Vorschriften
 durch die beschriebene Wirtschaftsspionage-Tätigkeit der
 Tatverdächtigen offenbar verletzt" werden. Die örtliche
 Zuständigkeit der anderen Staatsanwaltschaften geht aus
 dem Tatort hervor. Die Staatsanwaltschaft Traunstein ist
 zuständig für Bad Aibling, Berlin zuständig für die vom
 Ausland aus organisierten Straftaten gegen Bundesbürger.
 Dabei nennt Schröder die NSA-Abhöranlagen in Fort Meade,
 Menwith Hill und Morwenstow.
 
 Die Abhörtätigkeiten begründeten den Veracht, dass gegen
 die Regelungen des Patent-, Gebrauchsmuster- und
 Halbleiterschutzgesetzes verstossen werde. Außerdem
 werde die "Vertraulichkeit des Wortes" nach § 201 StGB
 verletzt. Daten werden ausgespäht, das Briefgeheimnis
 gegebenenfalls verlezt, was gegen die Paragrafen 202 und
 202a des StGB verstößt. Zudem würden fremde Betriebs-
 und Geschäftsgeheimnisse mit technischen Mitteln verwertet
 - Paragraf 17 UWG, wobei das deutsche Strafrecht nach
 Paragraf 20 UWG wohl auch auf eine im Ausland begangene
 Tat anwendbar ist.
 
 Auch für die Bundesregierung selbst könnte sich eine
 strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben, wenn sie ihrer
 Schutzpflicht zugunsten deutscher Staatsangehöriger und
 Unternehmen nicht enstprechend nachgekommen ist -
 "indem sie in gebotener Intensität bei den Regierungen der
 Betreiberstaaten auf Unterlassung der Überwachung hätte
 drängen sollen". Dies erfolgt aus den Grundgesetzartikel 2
 (informationelles Selbstbestimmungsrecht) und 10
 (Fernemeldefreiheit).
 
 Mehr
 <http://www.heise.de/tp/deutsch/special/ech/6998/1.html>
 
 
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 edited by Harkank
 published on: 2000-10-17
 comments to office@quintessenz.at
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