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Date: 2011-03-23

Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

ich wende mich heute per Briefpost an Sie, weil in Zukunft Briefe die einzige Möglichkeit sein werden, um unbeobachtet und privat miteinander zu kommunizieren. Mit großer Sorge stellen wir einen schrittweisen Verfall unserer Bürger- und Menschenrechte fest. http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110322_OTS0123/vorratsdatenspeicherung-offener-brief-an-den-justizausschuss-anhang
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Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung im Wege der TKG- bzw. SPG- und StPO-Novelle

Am 23. März 2011 sind Sie als Mitglied des Justizausschusses des Österreichischen Nationalrates um Ihre Meinung und fachliche Expertise gefragt, was die gesetzlichen Änderungen rund um das Schlagwort "Vorratsdatenspeicherung" betrifft.

Natürlich unterstützen wir jede sinnvolle Initiative, jede Maßnahme, die der Bekämpfung von Terrorismus oder von Kinderpornographie, dient. Mit Rückgriff auf Schlagworte wie Terrorismusbekämpfung und Kinderpornographie wird allerdings nicht selten versucht, Kritik an der Verhältnis­mäßigkeit von staatlichen Maßnahmen im Keim zu ersticken oder spezifische Einzelinteressen (Stichwort: polizeigewerkschaftlich motivierter Machtzuwachs für die Sicherheitsbehörden oder Interessen der "Urheberrechtsindustrie") politisch leichter durchzusetzen.

Wie auch andernorts, dient nun auch in Österreich Lobbyisten die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten als Vorwand um eine durchgängige Überwachung aller Lebensbereiche anzustreben und damit einen Überwachungsstaat Orwell'scher Prägung einzuführen. Die derzeit ins Auge gefassten Gesetzesänderungen überschreiten bei weitem den Mindestrahmen, den die Europäische Kommission in ihrer Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorgesehen hat. Daher ist die Argumentation, Österreich müsse diese Gesetze in dieser Form erlassen, ansonsten drohen Strafen der EU in Millionen Höhe, nur bedingt zutreffend.

Vor allem festzuhalten ist in diesem Kontext, dass sich der österreichische Ansatz - entgegen dem ausdrücklichen Ziel der EU-Richtlinie - nicht auf die Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität (oder sonstiger schwerer Straftaten) beschränkt. Im Bereich der Internetnutzung etwa sollen auf Vorrat gespeicherte Daten vielmehr für die Verfolgung jedweder Straftaten (bspw. auch Ehrenbeleidigung) herangezogen werden können.

Zudem ist nachdrücklich zu betonen, dass die legistische Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung offenbar dazu missbraucht wird, die schon bisher weitgehend ohne angemessene rechtsstaatliche Kontrolle mög­lichen sicherheitspolizeilichen Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis noch auszubauen. So soll die Identifizierung von Internetnutzern durch die Polizei ohne gerichtliche oder sonstige effektive unabhängige Kontrolle für praktisch jedweden (sicherheitspolizeilichen) Zweck erlaubt werden. Umgekehrt sollen aber die Betroffenenrechte etwa in Form der nachträglichen Information über solche polizeilichen Eingriffe weit hinter jenen zurückbleiben, die bei, von den Justizbehörden angeordneten, vergleichbaren Überwachungs­maßnahmen vorgesehen sind. Diese gravierende rechtsstaatliche Problematik besteht im Grunde schon heute, wird aber durch die Vorratsdatenspeicherung weiter verschärft.

Grundsätzliches zur Vorratsdatenspeicherung im europäischen Kontext

Die Richtlinie 2006/24/EG entstammt der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 wurde die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben. Dies bedeutet, dass sämtliche Gesetzgebungsakte der EU auch am Maßstab der Grundrechtecharta gemessen werden müssen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Bereits die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat greift insbesondere in die Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre (Art 7 Grundrechtecharta) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8 Grundrechtecharta) ein. Mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung sollen nämlich Daten gespeichert und verfügbar gemacht werden, die bisher explizit nicht gespeichert werden dürfen.

An der Festlegung angemessener Schutzmechanismen oder technischer Vorkehrungen zur Beschränkung dieser Eingriffe in der Richtlinie selbst fehlt es aber. Die gesellschaftspolitischen Auswirkungen können andererseits enorm sein, wenn erst einmal das Vertrauen in die Kommunikationsfreiheit verloren ist. Implizit erfolgt die Abschaffung des Redaktionsgeheimnisses, des polizeilichen Informantenschutzes, des Anwaltsgeheimnisses und des Arztgeheimnisses. Daneben werden auch alle anderen auf Vertrauen und Anonymität angewiesene Hilfsdienste untergraben, wie "Rat auf Draht", der Frauennotruf, die Kummernummer, die Telefonseelsorge oder die Aids-Hilfe.

In letzter Instanz hätte der Gerichtshof der EU über die Vereinbarkeit der Richtlinie zur Vorratsdaten­speicherung mit der Grundrechtecharta zu entscheiden. Bis dato hatte er dazu allerdings mangels Vorlage durch nationale Höchstgerichte keine Gelegenheit. In bisherigen Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ging es nur um den formalen Aspekt der Fristversäumnis durch die Mitgliedstaaten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorratsdatenspeicherung als solcher unterblieb.

Allerdings hat sich bereits eine Reihe nationaler Verfassungsgerichte mit der Thematik der Vorratsdaten­speicherung befasst. Das rumänische sowie das bulgarische Verfassungsgericht haben die Umsetzung mit der jeweiligen Verfassung als unvereinbar erklärt. Im Februar 2011 hat auch das Höchstgericht von Zypern die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die deutsche Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig aufgehoben und die Löschung aller bisher gespeicherten Daten angeordnet.

Die Niederlande, Griechenland und auch Schweden haben die Richtlinie noch nicht umgesetzt. Schweden, normalerweise ein Musterknabe, wenn es um die Umsetzung der EU-Gesetzgebung geht, weigert sich trotz verlorener Klage vor dem EuGH die Richtlinie wegen Bürgerrechtsbedenken umzusetzen. Auf Antrag der EU-Kommission verurteilte das EU-Gericht in Luxemburg das Königreich Schweden wegen Verstoßes gegen den EU-Vertrag. Als Sanktion für seinen "Ungehorsam" muss Stockholm erst mal nur die Gerichtskosten tragen. Die schwedische Regierung hat sich nach wie vor kein abschließendes Urteil gebildet, ob diese Richtlinie nicht auf unzulässige Weise die Integrität einzelner Mitbürger verletze und damit ein Menschenrechts­verstoß sei. Am 16. März 2011 hat das Parlament in Schweden wieder gegen den dortigen Entwurf der Umsetzung gestimmt.

Für Österreich ist darauf hinzuweisen, dass Österreich einerseits - nicht zuletzt wegen innerstaatlicher Grundrechtsbedenken - säumig mit der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ist und sich bereits auf der Stufe eines Mahnverfahrens im Anschluss an eine Verurteilung durch den EuGH wegen Nichtumsetzung befindet. Zugleich wurde Österreich wegen unvollständiger Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie geklagt. Dies deshalb, weil die Kommission der Ansicht ist, die Datenschutzkommission verfüge nicht über die nötige Unabhängigkeit als Kontrollorgan nach der EG-Datenschutzrichtlinie.

Hier besteht insofern ein Zusammengang mit der Vorratsdatenspeicherung als im Artikel 9 der EU-Richt­linie zur Vorratsdatenspeicherung eine unabhängige Kontrollstelle verlangt wird, welche in Österreich mit der Datenschutzkommission gleichzusetzen wäre. Fehlt es der Datenschutzkommission tatsächlich an dieser Unabhängigkeit, würde dies die Grundrechtsproblematik der Vorratsdatenspeicherung naturgemäß zusätzlich verschärfen.

Evaluierung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene

Die EU-Kommission ist seit 15. September 2010 ist mit ihrem Evaluierungsbericht in Verzug. Bis heute gibt es keine fundierten Analysen, ob die Vorratsdatenspeicherung überhaupt Sinn macht und zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität geeignet ist. Derzeit ist auch noch nicht erkennbar, welche Änderungen die EU-Kommission vorschlagen wird. Derzeit ist offen, ob der EuGH diese Richtlinie aus grundrechtlichen Überlegungen aufheben wird. Österreich, als aktives Mitglied der EU, sollte sich für die Rücknahme der Richtlinie zur EU-Vorratsdaten­speicherung einsetzen.

Vorratsdatenspeicherung als Fußfesseln für die Gesamtbevölkerung

Die elektronische Fußfessel verwendet das Handy-Signal um den Standort des Häftlings zu überwachen. In gleicher Weise protokolliert die Vorratsdatenspeicherung die Position der österreichischen Bürger und zeichnet dies auf Vorrat auf. Beschränkt sich die Neugierde des Staates bei Häftlingen auf die reinen Standortdaten, so sollen bei allen unbescholtenen Bürgern zusätzlich auch noch alle Komunikationsdaten auf Vorrat gespeichert werden: wer wen angerufen hat, wer wem eine SMS geschickt hat, wer welche eMail empfangen hat - damit kann sich die Vorratsdatenspeicherung zur elektronische Fußfessel für alle unbescholtenen Bürger entwickeln.

Bei den Vorratsdaten wird immer der Kontakt zwischen 2 Menschen protokolliert - Daten die Zwangsläufig nur Sinn machen, wenn die Kontakte ausgewertet werden - eine Technik, die in den Zeiten des RAF-Terrors in Deutschland unter dem Begriff "Rasterfahndung" bekannt wurde. In Sozialen-Netzwerken wird die These aufgestellt, dass jeder Mensch über maximal 7 Schritte mit jedem Menschen verbunden ist. Nach dieser Analyse ist jeder verdächtig - je mehr Kontakte man hat, umso verdächtiger wird man zwangsläufig.

In der EU-Richtlinie wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen und dass die Vorratsdaten nur zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. Besonders Augenmerk galt der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität.

Schlussfolgerung

Bei der Umsetzung in nationales Recht müssen die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen Eingriffe von Behörden in das Recht auf Privatsphäre den Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen und deshalb festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht, dafür erheblich ist und nicht darüber hinausgeht.

Sehr geehrtes Mitglied des Justizausschusses, in Ihrer Funktion als Mitglied des Justizausschusses möchte ich Sie bitten, Ihren Einfluss geltend zu machen, die Umsetzung in Österreich so lange auszusetzen, bis die prinzipiellen Fragen in den andern EU-Ländern bzw. in der EU selber, von den Verfassungsgerichten geklärt ist, die durch die Gültigkeit einer EU-Grundrechtscharta seit dem Vertrag von Lissabon in Europa gilt.

Unabhängig von diesem Evaluierungsbericht muss getrachtet werden Grundrechtseingriffe zurückzuschrauben. Wenn die EU in ihrem Evaluierungsbericht Vorratsdaten zur Strafverfolgung als notwendig erachtet, sollte auch in Österreich, wie in anderen Ländern ein "Quick-Freeze-Verfahren" diskutiert werden. Ein Verfahren, das zuletzt von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagen und von EU-Justizkommissarin Viviane Reding unterstützt wurde.

Aus unserer Sicht sollte eine Umsetzung explizit auf die Bekämpfung von Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität beschränkt sein. Gleichzeitig muss vor Umsetzung eine Lösung gefunden werden, wie besondere Schutzrechte, wie die Pressefreiheit erhalten bleiben. Statt alle Menschen unter Generalverdacht zu stellen, sollte das "Quick Freeze-Verfahren" zum Einsatz kommen, also die Speicherung nur in Verdachtsfällen, mit entsprechendem Rechtsschutz und Informationsverpflichtungen. Information und Transparenz sind wesentliche Elemente einer Anti-Missbrauchsgarantie bei geheimen Überwachungen. Insbesondere darf es hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene keine Ungleichgewichte zwischen polizeilichen (SPG) und justiziellen (StPO) Eingriffsmaßnahmen geben.


Im Namen des Vereins möchte ich Sie bitten uns in unserem Bemühen um die Bürgerrechte zu unterstützen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Mag. Georg Markus Kainz
Chairman of the Board

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edited by Chris
published on: 2011-03-23
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